§ 15 HmbBGG - Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 860-16
(1) Bei der zuständigen Behörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft ein Landesbeirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Der Landesbeirat unterstützt den Senat bei der Aufgabe, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen. Er berät den Senat und die Senatskoordinatorin oder den Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen insoweit in allen Angelegenheiten. Der Landesbeirat ist berechtigt, dem Senat, der Senatskoordinatorin oder dem Senatskoordinator, den Trägern öffentlicher Gewalt und den juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu geben.
(2) Der Landesbeirat setzt sich aus 20 ständigen, stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die neben den Betroffenen und ihren Organisationen die für die Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wichtigen Bereiche und gesellschaftlichen Gruppierungen vertreten sollen. Die Mitglieder werden von der Senatskoordinatorin oder dem Senatskoordinator im Einvernehmen mit den maßgeblichen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen der Freien und Hansestadt Hamburg vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde bestellt. Maßgebliche Interessenvertretungen sind die in der Rechtsverordnung zu § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 21. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 214) bestimmten. Die Mitglieder des Landesbeirats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft.
(3) Die Geschäftsführung liegt bei der Senatskoordinatorin oder dem Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats ohne Stimmrecht.
(4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder des Landesbeirats erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Senat wird ermächtigt, die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesbeirats in einer Verordnung zu regeln.