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§ 39 TabStV - Beförderungen zu privaten Zwecken

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Amtliche Abkürzung
TabStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8-1

(1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 800 Stück erhitzter Tabak, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleg lieh vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden (§§ 23 bis 23c des Gesetzes).

(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.