§ 15 HWaldG - Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Abs. 2 bis 4 betreten.
2) 1Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. 2Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. 2Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.
(4) Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen.
(5) 1Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. 2Einer Zustimmung bedürfen insbesondere
- 1.
das Befahren von Waldwegen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist,
- 2.
das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,
- 3.
das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
- 4.
das Starten und Landen von motorgetriebenen Modellflugzeugen,
- 5.
Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, zu einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,
- 6.
die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie
- 7.
das Rauchen im Wald.
3Die Zustimmung zu einer Nutzung nach Satz 1 zieht keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers über das nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes geschuldete Maß nach sich.
(6) Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers ist unzulässig.
(7) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt.
(8) 1Den Bediensteten der Forstbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist das Begehen von Waldflächen oder das Befahren von Waldwegen und Straßen im Wald zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundeswaldgesetz, diesem Gesetz und aufgrund von diesem ergangener Verordnungen zu gestatten. 2Die nach Satz 1 berechtigten Personen sollen ihr Kommen rechtzeitig in geeigneter Weise ankündigen und haben sich auf Verlangen auszuweisen.