§ 5 StudVVO-Stift - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Redaktionelle Abkürzung
StudVVO-Stift,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-19-4

(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Regelungen zur Anzahl möglicher Zulassungsanträge in der Hochschulzulassungsverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im jeweiligen Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnet. Für derartig gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als "inaktiv" gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge fest, ergibt sich die Reihenfolge der Zulassungsanträge aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs der Anträge; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Antrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge ändern.

(2a) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Satzung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.

(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:

  1. 1.

    Hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt;

  2. 2.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;

  3. 3.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.

Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis zum 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis zum 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben und sofern die nach Absatz 1 bis 5 teilnehmende Hochschule die Stiftung in den örtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung der Nachrückphase beauftragt hat; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Soweit die Hochschulen die Nachrückphase durchführen, gilt § 5 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis zum 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. bis zum 27. August abgegeben werden. Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis zum 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis zum 30. September durch Los vergeben. § 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach Satz 5 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 5 bis 7 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 9 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren durch.

(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein erteilter Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.

(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 3 sowie Satz 7 in Verbindung mit Satz 5 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.