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  • ab 14.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 67 SächsSchiedsGütStG - Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nicht bedarf.