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  • ab 01.01.2010 (außer Kraft)

§ 58 HessHG 2009 - Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HessHG 2009,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.

(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).