§ 4 ZensG 2011 - Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- ZensG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-37
Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
- b)
Wirtschaftszweig,
- c)
Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
- d)
Ausbildung,
- e)
ausgeübter Beruf,
- f)
Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
- 2.
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
- b)
höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 3.
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
- b)
höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4.
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
- a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c)
Familienname und Vornamen,
- d)
Geschlecht,
- e)
Tag der Geburt.