Art. 16 BayRDG - Datenschutz, Verschwiegenheit (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, aufbewahrt oder genutzt werden, soweit
- 1.dies zur Ausführung und Abwicklung von Notfallrettung und Krankentransport, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist, oder
- 2.der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).