§ 101 HHG - Fortbestehen bisherigen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
(1) § 11 Abs. 3 und 5 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) findet auf Präsidentinnen und Präsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, weiter Anwendung.
(2) Beschäftigte nach § 73 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891) verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen.
(3) 1 § 200 des Hessischen Beamtengesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet für den dort genannten Personenkreis weiterhin Anwendung. 2Die für das Hochschulrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, die sich aus den für Hessen geltenden Besoldungsanpassungen ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
(4) 1Für den Status und die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingeleitet wurden, gelten die §§ 32, 60 und 64 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung. 2Sie erhalten unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 4 Satz 2 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118).
(5) Für den Status und die Arbeitsverhältnisse der bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingestellten studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräfte gelten die §§ 32 und 75 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung.