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§ 14 BGleiG - Veröffentlichung und Kenntnisgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Amtliche Abkürzung
BGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3

Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.