§ 14 BGleiG - Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
- Amtliche Abkürzung
- BGleiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 205-3
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.