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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 21 LJG - Aufschiebende Wirkung; Widerspruchsbescheid

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, die oder der den Verwaltungsakt erlassen hat.