§ 21 LJG - Aufschiebende Wirkung; Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, die oder der den Verwaltungsakt erlassen hat.