§ 29 BbgWG - Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Eine Erlaubnis für die Entnahme von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 12 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, gemäß §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes insbesondere nur erteilt werden, wenn
- 1.
der Antragsteller nachweist, dass er den Verbrauch und den Verlust von Wasser so gering wie möglich hält und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 50 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beachtet,
- 2.
im Fall der Einleitung von entnommenem Wasser keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorgerufen werden, die nicht ausgeglichen werden können,
- 3.
im Fall von Grundwasserabsenkungen das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleichwirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird sowie
- 4.
der Gewässerbenutzer auch die Beseitigungspflicht für das aus der Wasserentnahme herrührende Abwasser innehat, die Einleitung dieses Abwassers entsprechend den Anforderungen des § 65 Absatz 1 zugelassen ist oder wird.
(2) Die Erlaubnis kann gemäß § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes widerrufen werden, insbesondere wenn
- 1.
von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,
- 2.
der Inhaber der Erlaubnis den Zweck oder den Umfang der Benutzung geändert oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat,
- 3.
die Benutzung des Gewässers auch durch Mitbenutzung anderer vorhandener Anlagen, insbesondere öffentlicher Anlagen, möglich ist oder
- 4.
die Bewirtschaftungsziele eines Bewirtschaftungsplans oder eines Maßnahmenprogramms nicht auf andere Weise erreicht werden können.