§ 26 HFischG - Bildung einer Fischereigenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, auf Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereirechts in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 23 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Gemeindevorstand zur Einsichtnahme offenliegen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)