§ 7 RDG - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit, der Qualitätsverbesserung oder der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes dienen, kann das Innenministerium im Benehmen mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 49 bis 58 auf Antrag insbesondere Ausnahmen von den Vorgaben der § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 bis 3 und § 45 Absatz 1, soweit dieser auf § 16 Absatz 2 verweist, sowie von den Vorgaben der nach § 6 Absatz 4 und der nach § 23 Absatz 2 erlassenen Verordnungen zulassen, wenn die grundsätzliche Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 1 sichergestellt ist. Wenn die Ausnahmen Auswirkungen auf die Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter haben, ist das Einvernehmen mit dem Sozialministerium herzustellen.
(2) Zur Antragstellung berechtigt sind die Mitglieder des Landesausschusses für den Rettungsdienst und die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) sowie in Kooperation mit diesen auch universitäre Einrichtungen, zu deren Spektrum die notfallmedizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten in Klinik, Forschung und Lehre gehört. In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird.
(3) Die Ausnahmen sind zeitlich zu befristen. Die Frist soll zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist kann auf Antrag um weitere zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erprobung des Versorgungskonzepts erforderlich ist.
(4) Hat das Innenministerium eine Zulassung erteilt, hat die oder der Antragstellende die Durchführung des Erprobungsvorhabens aufgrund der Grundlage der durch den Landesausschuss für das Rettungswesen abgestimmten Kriterien zu dokumentieren und zu evaluieren. Über das Ergebnis ist im Landesausschuss für den Rettungsdienst zu berichten.