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  • ab 18.05.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 3 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Das Leben des Menschen ist unantastbar.

(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.

(3) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur auf Grund eines Gesetzes statthaft.