§ 12 MRVG - Maß des Freiheitsentzugs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Krankheitsbild des Patienten und den Gefährdungen, die von ihm ausgehen können. Es ist nach Maßgabe des Behandlungs- und Eingliederungsplanes mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
(2) Der Vollzug kann insbesondere dadurch gelockert werden, dass
- 1.der Patient in den offenen Vollzug eingewiesen oder verlegt wird,
- 2.der Patient außerhalb der Einrichtung einer Beschäftigung unter Aufsicht oder ohne Aufsicht nachgeht,
- 3.der Patient die Einrichtung innerhalb eines Tages mit oder ohne Begleitung verlässt,
- 4.dem Patienten Urlaub gewährt wird.
(3) Für die Lockerungen nach Absatz 2 können dem Patienten Auflagen erteilt werden. § 48 und § 49 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz finden entsprechende Anwendung.
(4) Lockerungen nach Absatz 2 dürfen mit Einwilligung des Patienten gewährt werden, soweit nicht Tatsachen die Befürchtung begründen, dass er sich dem Maßregelvollzug entziehen oder die Lockerungen zu rechtswidrigen Taten missbrauchen werde. Die Gewährung einer Vollzugslockerung, insbesondere die Verlegung in den offenen Vollzug, ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.