Versionsverlauf


  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 16 WG - Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen können durch Verzicht des Inhabers aufgegeben werden. Der Verzicht ist der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.