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Anlage 2 NHG - Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(zu § 63d Abs. 1 Satz 1)

  1. 1.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    7. g)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  2. 2.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin,

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    8. h)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  3. 3.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    8. h)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  4. 4.

    Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    8. h)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).