§ 126 HmbBG - Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
- 1.
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes oder § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389) zu Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit im Akademischen Dienst in der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste,
- 2.
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes als Akademische Rätinnen und Räte zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit
ernannt.