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  • ab 24.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 68 HWG - Sachverständige

Bibliographie

Titel
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
85-72

Durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    können bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen werden,

  2. 2.

    können die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung geregelt werden,

  3. 3.

    kann bestimmt werden, dass die antragstellende Person, die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen haben, und

  4. 4.

    kann bestimmt werden, dass die Erfüllung von Aufgaben nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.