§ 68 HWG - Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 85-72
Durch Rechtsverordnung
- 1.
können bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen werden,
- 2.
können die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung geregelt werden,
- 3.
kann bestimmt werden, dass die antragstellende Person, die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen haben, und
- 4.
kann bestimmt werden, dass die Erfüllung von Aufgaben nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.