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§ 12 FwG - Aus- und Fortbildung

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz
Redaktionelle Abkürzung
FwG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-1

(1) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an einer Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann der Freiwilligen Feuerwehren teilzunehmen. Die Ausbildung beginnt mit der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr und dauert zwei Jahre.

(2) Bei Angehörigen einer Jugendfeuerwehr beginnt die Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann der Freiwilligen Feuerwehren frühestens mit der Vollendung ihres siebzehnten Lebensjahres. Ihre Ausbildung setzt voraus, dass ihre spätere Übernahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr gewährleistet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ausbildungszeit

  1. a)
    abkürzen oder Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr von ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien, wenn ihr Ausbildungsstand dies rechtfertigt,
  2. b)
    verlängern, wenn der Ausbildungsstand der Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr dies erfordert.

(4) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, die auf unbestimmte Zeit aufgenommen worden sind, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen erforderlich sind.