§ 216 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht im mittleren Dienst sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug finden die §§ 201, 206 und 208 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie Werkleiterinnen und Werkleiter, die dem gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst angehören.