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  • ab 01.01.1971 (aktuelle Fassung)

Art. 19 BestG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz (BestG)
Amtliche Abkürzung
BestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2127-1-G

(1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung).

(2) Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.