§ 71 BbgKWahlG - Tod von Bewerbenden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(2) Im Falle der Benennung einer oder eines neuen Bewerbenden an Stelle der oder des verstorbenen Bewerbenden ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Absatz 5 bedarf es nicht.