Versionsverlauf


  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 51 WG - Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

(1) Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks haben auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überprüfen oder durch geeignete Stellen überprüfen zu lassen. Davon ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser. Eigentümer und Nutzungsberechtigte anderer Grundstücke, in denen die zu überprüfenden Leitungen verlaufen, haben die Überprüfung sowie damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.

(2) Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser, an welches in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 WHG oder nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, sind vor dem Endkontrollschacht alle fünf, nach dem Endkontrollschacht alle zehn Jahre zu überprüfen.

(3) Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem und sonstigem, nicht dem Absatz 2 unterliegendem Abwasser sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu überprüfen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 3 WHG können insbesondere Regelungen erlassen werden über

  1. 1.

    die Festlegung von Fristen, in denen Abwasseranlagen nach Absatz 3 erstmalig oder wiederholend zu überprüfen sind,

  2. 2.

    die Anerkennung von durchgeführten Überprüfungen,

  3. 3.

    Anforderungen an das fachkundige Personal und die geeigneten Stellen, die Art und den Umfang der Überprüfung, die Dokumentation und Nachweise der Ergebnisse,

  4. 4.

    die Speicherung und Nutzung der erforderlichen Daten einschließlich der Führung eines Registers der zu überprüfenden Abwasseranlagen, die Übermittlung der Daten der Überprüfung durch den Eigentümer oder Erbbauberechtigten, sofern er die Überprüfung durch fachkundiges Personal vornimmt, oder die geeignete Stelle sowie die Fristen ihrer Sperrung und Löschung; dabei kann auch die elektronische Führung des Registers und das Format der Übermittlung sowie die Verpflichtung der Gemeinden, zur Überwachung der Fristen den Eigentümer oder Erbbauberechtigten sowie das Jahr der Errichtung des Gebäudes mitzuteilen, vorgeschrieben werden,

  5. 5.

    die Übertragung der Überwachung der Pflichten nach Absatz 3 an eine zentrale Stelle, die auch beliehen werden kann sowie die Befugnis dieser Stelle, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall zur Durchsetzung dieser Pflichten erforderlich sind; die Satzungsbefugnis der Gemeinde nach Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde verantwortliche Stelle kann Eigentümer oder Erbbauberechtigte von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem Abwasser über Zeitpunkt, Umfang, Verfahrensweise und zu erwartende Kosten der Überprüfung und Sanierung beraten.

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass die erstmalige oder wiederholende Überprüfung von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem und sonstigem, nicht dem Absatz 2 unterliegendem Abwasser für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon von der Gemeinde vorgenommen wird. Die Gemeinde kann dabei Fristen festlegen, welche von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Fristen abweichen, wenn die Überprüfung nach Straßenzügen oder Teilen des Gemeindegebiets vorgenommen werden soll. Die Frist, nach der spätestens die Überprüfung der Abwasseranlagen in den Zonen I und II von Wasserschutzschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten vorgenommen werden muss, soll die in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegte Frist nicht um mehr als zwei Jahre überschreiten. Die Gemeinde kann den Ersatz der Kosten der Überprüfung der privaten Abwasseranlagen erheben; § 42 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. Die Gemeinde unterrichtet die zentrale Stelle sowie die Wasserbehörde von der Übernahme der Überprüfung nach Satz 1, die Eigentümer oder Erbbauberechtigten über die Durchführung der Überprüfung.

(7) Die geeignete Stelle hat über das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern oder Erbbauberechtigten eine Bescheinigung auszustellen sowie die zentrale Stelle, die Wasserbehörde und die Gemeinde darüber zu unterrichten. Im Fall der Überprüfung durch fachkundiges Personal hat der Eigentümer oder Erbbauberechtigte die zentrale Stelle, die Wasserbehörde und die Gemeinde zu unterrichten. Hat die Gemeinde die Überprüfung vorgenommen, unterrichtet sie die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, die zentrale Stelle und die Wasserbehörde über das Ergebnis. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

(8) Ist ein schadhafter Zustand der Abwasseranlage festgestellt worden, setzt die Wasserbehörde den Eigentümern oder Erbbauberechtigten eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung. Hat die Gemeinde die Überprüfung nach Absatz 6 vorgenommen, nimmt sie diese Befugnis wahr und unterrichtet die Wasserbehörde.