§ 121 SGB IX - Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IX
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-9
(1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) und den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt (§ 120) gilt § 106 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
(3) 1Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied angehört.