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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 60 MtDBwVVDV - Klausuren der schriftlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MtDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-27

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausur in den folgenden Lehrgebieten:

  1. 1.

    "Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst",

  2. 2.

    "Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit",

  3. 3.

    "Allgemeine mathematische und technische Grundlagen" sowie

  4. 4.

    "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete".

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(3) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. In jeder Klausur dürfen nur Aufgaben aus einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) Das Bildungszentrum der Bundeswehr und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr legen dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl an Vorschlägen für Aufgaben mit Lösungsskizzen für jedes Lehrgebiet vor. Die Vorschläge unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die ausgewählten Aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.

(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Kennziffer versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.