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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 16 GemO - Einwohnerversammlung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Zum Zwecke der Unterrichtung der Einwohner und Bürger soll mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Sie kann auf Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Eine Einwohnerversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Gemeinderat unter Bezeichnung des Gegenstands mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt. Gegenstand einer Einwohnerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein.

(2) Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Neben dem Bürgermeister haben auch die zuständigen Beigeordneten das Recht, die Versammlung über Gegenstände ihres Geschäftsbereichs zu unterrichten. Der Bürgermeister hat den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vor der Aussprache Gelegenheit zu geben, zu den Gegenständen der Unterrichtung Stellung zu nehmen. Bei der Aussprache können nur Einwohner und Bürger das Wort erhalten; der Versammlungsleiter kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über den Verlauf der Einwohnerversammlung zu unterrichten.