§ 31 NPersVG - Beschlüsse des Personalrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist nach Maßgabe des § 27 zulässig.

(2) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) 1Ein Mitglied des Personalrats darf während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein, wenn durch eine Angelegenheit seine besonderen Interessen berührt werden. 2Dies gilt auch, wenn besondere Interessen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder einer vom Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt werden.

(4) 1In der Geschäftsordnung (§ 35) kann die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren vorgesehen werden. 2Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 56 oder nach § 178 Abs. 4 SGB IX teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht. 3Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. 4Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen. 5Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.