§ 13 BlnDSG - Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BlnDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
(1) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann im Falle von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie andere Vorschriften über den Datenschutz, diese mit der Aufforderung beanstanden, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Stellung zu nehmen sowie Maßnahmen darzustellen, die die Verstöße beseitigen sollen.
(2) Stellt die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber dem Verantwortlichen und fordert diesen zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(3) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 die beanstandeten Verstöße oder Mängel auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme weiterhin bestehen, kann die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem für die öffentliche Stelle jeweils zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses Bericht erstatten und hierfür die Aufnahme auf die Tagesordnung einer Sitzung des Ausschusses verlangen, wenn ein vorheriger Einigungsversuch mit der öffentlichen Stelle erfolglos geblieben ist. Dieses Recht besteht auch ohne vorherigen Einigungsversuch, wenn die Stellungnahme nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt; dies gilt auch, wenn die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die öffentliche Stelle zu einer weiteren Stellungnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert. Verfahren, Form und Frist für die Aufnahme auf die Tagesordnung des jeweils zuständigen Ausschusses richten sich nach den durch das Abgeordnetenhaus festgelegten Regelungen. Die Rechte der Abgeordneten, insbesondere zur Gestaltung der Sitzung in dem Ausschuss, bleiben unberührt. Andere Rechte der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, insbesondere das Recht aus Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 und aus § 11 Absatz 2, bleiben unberührt.
(4) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beauftragten
- 1.
jederzeit Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, zu gewähren und
- 2.
alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
(5) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist befugt, die durch sie oder ihn festgestellten Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den zuständigen Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.
(6) Soweit es für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, kann die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit ein erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert. Ein erhebliches öffentliches Interesse nach Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a, d bis h, l, o und t der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 11 Absatz 1 Nummern 1, 4 bis 8 und 10 bis 11 sowie § 46 und § 68 wahrnimmt.
(7) Soweit die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Adressatin oder Adressat eines Beschlusses des Europäischen Datenschutzausschusses ist, hat sie oder er das Recht, unter den in Artikel 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen binnen zwei Monaten nach dessen Übermittlung beim Europäischen Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses zu erheben.
(8) Für die Verpflichtung nach Absatz 4 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) für die Betriebs-und Geschäftszeit eingeschränkt.