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§ 16 DSchG - Wissenschaftliche Bearbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
224-1

Ein gefundenes (§ 15) oder ausgegrabenes (§ 19) bewegliches Kulturdenkmal ist der oberen Denkmalschutzbehörde unbeschadet des Eigentumsrechts auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen Bearbeitung auszuhändigen.