§ 33 BLV - Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
- Amtliche Abkürzung
- BLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-3
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.geeignet sind,
- 2.sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben,
- 3.zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Einführung umfaßt einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel sechs Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. Ein Teilabschnitt von zwei Monaten kann praxisbegleitend gestaltet werden. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten ist festzustellen. das Bundesministerium des Innern erläßt für den Bildungsgang einen Rahmenplan.
(3) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden.
(4) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Wenn ein Laufbahnprüfungsausschuß besteht, kann dieser als unabhängiger Ausschuß nach Satz 1 bestellt werden. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.
(5) Das Feststellungsverfahren regelt der Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung der erfolgreichen Einführung sind aufeinander abzustimmen.
(6) Wenn für die Laufbahn eine Ausbildung eingerichtet ist, die auch bei einem Aufstieg die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, können zum Aufstieg zugelassene Beamte durch diese Ausbildung abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden. Die Einführungszeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 32 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(8) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.