§ 46 HmbJAG - Arbeitsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Während der Pflichtstationen nimmt die Referendarin oder der Referendar an Arbeitsgemeinschaften teil, die jeweils im Zusammenhang mit den Stationen nach § 41 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 stehen (Pflichtarbeitsgemeinschaften). Die Pflichtarbeitsgemeinschaften dienen in erster Linie der Einführung in die Praxisausbildung und ihrer Vertiefung, ferner der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung. Sie können als Block- oder als Begleitkurse ausgestaltet sein.
(2) Die Referendarin oder der Referendar nimmt ferner an mindestens einer Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft teil, die in der Regel als Begleitkurs ausgestaltet ist. Die Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften dienen der Vertiefung der Kenntnisse in einem gewählten Schwerpunktbereich unter Einschluss der Vermittlung und Übung praktischer Fähigkeiten der Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften sollen nicht mehr als fünfundzwanzig Referendarinnen oder Referendare umfassen. Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Einzelfall.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften werden - auf dem Gebiet der rechtsberatenten Tätigkeit auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer oder der Hamburgischen Notarkammer, auf dem Gebiet der Verwaltung auf Vorschlag der zuständigen Behörde - von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt.