Versionsverlauf


  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 20 BbgJagdG - Jagdgatter

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Amtliche Abkürzung
BbgJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Hege und der Jagd ist nicht gestattet. Soweit notwendige Einzäunungen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Entstehung von Gattern führen, gelten diese als befriedeter Bezirk. Satz 2 gilt nicht für Forstschutzgatter.

(2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.