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  • ab 28.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26d AGG - Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Amtliche Abkürzung
AGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-40

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.

(2) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. 2Insbesondere darf sie oder er

  1. 1.

    kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,

  2. 2.

    nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und

  3. 3.

    nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.