§ 56 LNatSchG NRW - Tiergehege
(zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für
- 1.
Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden,
- 2.
Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- 3.
Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten,
- 4.
Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
- 5.
Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehörende Tierarten gehalten werden und
- 6.
Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.