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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

Art. 53 VfGHG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Amtliche Abkürzung
VfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1103-1-I

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können mündliche Verhandlung anordnen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die Staatsregierung oder das beteiligte Staatsministerium zu laden.

(3) Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnen.