§ 94 SchulG - Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.