§ 89 LBG - Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Gehen elektronische Unterlagen auf die Erfassung papiergebundener Unterlagen zurück, darf auch die ursprüngliche Papierfassung gesondert zu Beweiszwecken aufbewahrt werden; für sie gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend. Daneben dürfen Personalaktendaten in Dateien verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig automatisiert geführt, ist in dem Verzeichnis nach § 88 Abs. 2 Satz 4 festzuhalten, welche Teile in Schriftform und welche Teile automatisiert geführt werden.
(2) Die §§ 90 bis 96 gelten für elektronisch gespeicherte Personalaktendaten entsprechend. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der nach Absatz 1 Satz 2 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.