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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 9 Nds. AG SGB IX/XII - Weitere Zuständigkeitsregelungen und vorläufiges Tätigwerden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die herangezogenen Kommunen weitere Regelungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben und ein vorläufiges Tätigwerden zu treffen.