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§ 2 SächsHSFG - Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.