Art. 14 WG - Wirkung
Bibliographie
- Titel
- Wechselgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4133-1
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- 1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.den Wechsel weiter geben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.