§ 107 SGB IX - Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
- Amtliche Abkürzung
- SGB IX
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-9-3
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.