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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 74b GVG - Jugendkammer

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

1In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.