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  • ab 07.12.2011 (aktuelle Fassung)

§ 8 BPolLV - Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Amtliche Abkürzung
BPolLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-6-28

1Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. 2Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. 3Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung.