§ 113a BRAO - Leitungspersonen
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
- 1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
- 2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 3.
die Generalbevollmächtigten,
- 4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
- 5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.