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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 113a BRAO - Leitungspersonen

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

  1. 1.

    die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

  2. 2.

    die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

  3. 3.

    die Generalbevollmächtigten,

  4. 4.

    die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

  5. 5.

    nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.