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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 114 LHO - Entlastung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Bürgerschaft beschließt auf Grund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen über die Entlastung des Senats.

(2) Die Bürgerschaft stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Sie kann Sachverhalte wieder aufgreifen, soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben.

(3) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.