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Art. 116 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt

  1. a)
    durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
  2. b)
    durch den Landtag.

(2) 1Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. 2Er überwacht ihre Ausführung.