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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AG SGB IX/XII - Umfang der Heranziehung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Eine Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 umfasst nicht

  1. 1.

    die Aufgaben nach den §§ 95, 123 bis 132 SGB IX und § 80 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,

  2. 2.

    den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,

  3. 3.

    den Beitritt des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX,

  4. 4.

    die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und herangezogenen Kommunen,

  5. 5.

    die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 4 genannten örtlichen Träger und Kommunen gegenüber dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe,

  6. 6.

    in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen Kommune bestehen,

    1. a)

      die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 141 SGB IX und § 93 SGB XII und

    2. b)

      die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe übergegangen sind,

  7. 7.

    die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 sowie

  8. 8.

    in Fällen des § 108 SGB XII

    1. a)

      die Geltendmachung und Verfolgung von Kostenerstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber außerniedersächsischen Trägern der Sozialhilfe sowie

    2. b)

      die Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche außerniedersächsischer Träger der Sozialhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.