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Anlage 1 Teil 4.1.2 GKG - Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
4120Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG2,0
4121Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG1,0
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.